Die Banca Carige ist ein bedeutendes Kreditinstitut mit Sitz in Italien, das an der Börse notiert ist und seit 2014 der direkten Aufsicht der Europäischen Zentralbank (EZB) unterliegt. Zwischen 2015 und 2019 erließ die EZB im Rahmen dieser Aufsicht mehrere Interventionsmaßnahmen.
Malacalza Investimenti, eine Investmentgesellschaft, und Herr Vittorio Malacalza, ein Einzelaktionär, haben vor dem Gericht der EU eine Schadensersatzklage gegen die EZB erhoben. Sie beantragen, die Europäische Union zur Zahlung von 870 525 670 Euro (Malacalza Investimenti) bzw. von 9 546 022 Euro (Vittorio Malacalza) als Ersatz für den Schaden zu verurteilen, den sie aufgrund von Handlungen erlitten haben sollen, die die EZB bei der Ausübung ihrer Aufsichtsfunktionen über die Banca Carige vorgenommen hatte. Einige dieser Handlungen verstießen ihrer Ansicht nach gegen die mit diesen Funktionen verbundenen Pflichten, insbesondere gegen die Grundsätze des
Eigentumsschutzes, der Verhältnismäßigkeit, der ordnungsgemäßen Verwaltung, der Unparteilichkeit, der Gleichbehandlung, der Transparenz, von Treu und Glauben sowie des Vertrauensschutzes.
Das Gericht weist in seinem Urteil darauf hin, dass Einzelne und Unternehmen, um die außervertragliche Haftung der Union auszulösen, nachweisen müssen, dass drei Voraussetzungen kumulativ erfüllt sind: die Rechtswidrigkeit des dem Organ oder seinen Bediensteten in Ausübung ihrer Amtstätigkeit zuzurechnenden Verhaltens, das tatsächliche Vorliegen eines Schadens und das Bestehen eines Kausalzusammenhangs zwischen dem behaupteten Verhalten und dem geltend gemachten Schaden. Die erste dieser Voraussetzungen ist erfüllt, wenn das beanstandete Verhalten eine Rechtsnorm betrifft, die bezweckt, dem Einzelnen und den Unternehmen Rechte zu verleihen, und wenn der dem Organ vorgeworfene Verstoß hinreichend qualifiziert ist. Dafür müssen Malacalza Investimenti und Herr Malacalza, um obsiegen zu können, nachweisen, dass die EZB über ihr Ermessen hinaus eine Vorschrift des Unionsrechts, die ihnen Rechte verleiht, schwerwiegend und offenkundig verletzt hat. In seinem Urteil kommt das Gericht zu dem Ergebnis, dass diese Anforderung nicht erfüllt wurde. Denn entweder verleihen die betreffenden Vorschriften des Unionsrechts dem Einzelnen und den Unternehmen keine Rechte, oder der in Rede stehende Verstoß ist nicht hinreichend qualifiziert, oder das Vorbringen von Malacalza Investimenti und von Herrn
Malacalza ist unzulässig.
Das Gericht weist somit die Klage ab, ohne zu prüfen, ob die übrigen Voraussetzungen für die außervertragliche Haftung der Union erfüllt sind.
EuGH-Urteil des Gerichts in der Rechtssache T-134/21 | Malacalza Investimenti und Malacalza / EZB | 05. Jun 2024 | EuGH PM 93/2024