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Europarecht C-53/23 - Rechtsstaatlichkeit: Das Unionsrecht gebietet es nicht, Berufsverbänden von Richtern/StA das Recht einzuräumen, Entscheidungen im Zusammenhang mit der Ernennung von StA anzufechten

  • juristi.Red
  • 30. Juli 2024 um 14:43
  • 14. Februar 2025 um 22:15
  • 107 mal gelesen
  • juristi.kon Fachbegriff
  • einfach
  • Zwei Berufsverbände rumänischer Richter bzw. Staatsanwälte wenden sich gegen die Ernennung bestimmter Staatsanwälte, die mit den Ermittlungen in Korruptionssachen in Rumänien betraut sind. Ihrer Ansicht nach ist die den betreffenden Ernennungen zugrunde liegende nationale Regelung mit dem Unionsrecht unvereinbar und darf nicht angewandt werden.

    Das mit der Rechtssache befasste Berufungsgericht Pitești (Rumänien) befragt den Gerichtshof zur Unionsrechtskonformität der rumänischen Verfahrensvorschriften, die im Wesentlichen den Verbänden von Richtern bzw. Staatsanwälten den Klageweg gegen die Ernennung der fraglichen Staatsanwälte verstellen, da sie die Zulässigkeit einer solchen Klage vom Vorliegen eines berechtigten privaten Interesses abhängig machen. Ferner befragt das rumänische Gericht den Gerichtshof zur Vereinbarkeit der in Rede stehenden Regelung mit den Verpflichtungen Rumäniens im Bereich der Korruptionsbekämpfung und mit dem Unionsrecht.

    Der Gerichtshof stellt fest, dass das Unionsrecht einer nationalen Regelung nicht entgegensteht, die es in der Praxis ausschließt, dass Verbände von Richtern bzw. Staatsanwälten die Ernennung von Staatsanwälten, die mit der Strafverfolgung von Richtern und Staatsanwälten betraut sind, anfechten können, indem sie für die Zulässigkeit einer entsprechenden Klage den Nachweis eines privaten Interesses verlangt.

    Grundsätzlich ist es Sache der Mitgliedstaaten, zu bestimmen, wer Klage erheben kann, wobei jedoch nicht das Recht auf einen wirksamen gerichtlichen Rechtsschutz beeinträchtigt werden darf. Nach dem Unionsrecht müssen die Mitgliedstaaten zwar in bestimmten Fällen repräsentativen Verbänden gestatten, zum Schutz der Umwelt oder zur Bekämpfung von Diskriminierungen den Rechtsweg zu beschreiten. Allerdings verpflichtet keine Bestimmung des Unionsrechts die Mitgliedstaaten allgemein dazu, den Berufsverbänden von Richtern bzw. Staatsanwälten das Recht zu garantieren, gegen jede Unvereinbarkeit mit dem Unionsrecht gerichtlich vorzugehen, die mutmaßlich in Bezug auf eine mit der Stellung der Richter zusammenhängende nationale Maßnahme besteht.

    Im Übrigen reicht allein der Umstand, dass eine nationale Regelung es diesen Verbänden nicht erlaubt, solche Klagen zu erheben, nicht aus, um bei den Rechtsunterworfenen berechtigte Zweifel an der Unabhängigkeit der rumänischen Richter aufkommen zu lassen.

    EuGH-Urteil des Gerichtshofs in der Rechtssache C-53/23 | Asociaţia „Forumul Judecătorilor din România“ (Verbände von Richtern bzw. Staatsanwälten) | 08. Mai 2024 | EuGH PM 84/2024

    • EuGH
    • Ernennung
    • StA
    • Staatsanwälte
    • Berufsverbände
    • Richterverband

Zwei Berufsverbände von rumänischen Richtern und Staatsanwälten sind gegen die Ernennung bestimmter Staatsanwälte, die mit Korruptionsermittlungen in Rumänien beschäftigt sind. Sie finden, dass die Regelungen, die diesen Ernennungen zugrunde liegen, nicht mit dem EU-Recht übereinstimmen und nicht angewendet werden sollten.

Das Berufungsgericht in Pitești (Rumänien) fragt beim Gerichtshof nach, ob die rumänischen Vorschriften, die es den Verbänden von Richtern und Staatsanwälten schwer machen, gegen die Ernennungen der betreffenden Staatsanwälte vorzugehen, mit dem Unionsrecht in Einklang stehen. Diese Vorschriften verlangen nämlich, dass man ein persönliches Interesse nachweisen muss, um klagen zu können. Außerdem will das Gericht wissen, ob die Regelung mit Rumäniens Verpflichtungen zur Bekämpfung von Korruption und dem EU-Recht übereinstimmt.

Der Gerichtshof hat festgestellt, dass es okay ist, wenn nationale Regelungen es den Verbänden von Richtern und Staatsanwälten praktisch unmöglich machen, die Ernennung von Staatsanwälten, die gegen Richter und Staatsanwälte ermitteln, anzufechten, solange man einen Nachweis über ein persönliches Interesse verlangen kann.

Im Grunde genommen liegt es an den Mitgliedstaaten zu entscheiden, wer klagen darf, solange das Recht auf einen effektiven gerichtlichen Schutz nicht beeinträchtigt wird. Nach EU-Recht müssen die Mitgliedstaaten in bestimmten Fällen es repräsentativen Verbänden erlauben, den Rechtsweg zu beschreiten, um Umweltbelange oder Diskriminierung anzugehen. Aber es gibt keine Regelung, die die Mitgliedstaaten zwingt, Berufsverbänden von Richtern und Staatsanwälten das Recht zu geben, gegen jede vermeintliche Unvereinbarkeit mit dem EU-Recht zu klagen, die mit nationalen Maßnahmen zu tun hat.

Außerdem reicht es nicht aus, dass die nationale Regelung diesen Verbänden das Klagen verweigert, um berechtigte Zweifel an der Unabhängigkeit der rumänischen Richter zu wecken.

Das Urteil des EuGH in der Rechtssache C-53/23 | Asociaţia „Forumul Judecătorilor din România“ (Verbände von Richtern und Staatsanwälten) | 08. Mai 2024 | EuGH PM 84/2024.

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