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Urteile und Beschlüsse zu Banken, Versicherungen, Zahlungsdiensten
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Bankenrecht XI ZR 44/23 und XI ZR 40/23 - Referenzzins für Zinsanpassungen in Prämiensparverträgen

  • juristi.Red
  • 15. Juli 2024 um 10:22
  • 15. Juli 2024 um 10:23
  • 184 mal gelesen
  • juristi.kon Fachbegriff
  • einfach
  • Der u.a. für das Bank- und Kapitalmarktrecht zuständige XI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat mit Urteilen vom 9. Juli 2024 im Rahmen von zwei Musterfeststellungsklagen über die Revisionen von Verbraucherschutzverbänden gegen die Musterfeststellungsurteile der Oberlandesgerichte Dresden vom 22. März 2023 und Naumburg vom 8. Februar 2023 über den Referenzzins für Zinsanpassungen in Prämiensparverträgen entschieden.

    Sachverhalt und bisheriger Prozessverlauf:

    Die Musterkläger in beiden Verfahren sind seit über vier Jahren als qualifizierte Einrichtungen in die Liste nach § 4 UKlaG eingetragene Verbraucherschutzverbände. Die beklagten Sparkassen schlossen in den Jahren 1993 bis 2006 bzw. in der Zeit vor Juli 2010 mit Verbrauchern sogenannte Prämiensparverträge ab, die eine variable Verzinsung der Spareinlage und ab dem dritten Sparjahr eine der Höhe nach - bis zu 50% ab dem 15. Sparjahr - gestaffelte verzinsliche Prämie vorsehen.

    Die Musterkläger halten die Regelungen in den Sparverträgen zur Änderung des variablen Zinssatzes für unwirksam und die während der Laufzeit der Sparverträge von den Musterbeklagten vorgenommene Verzinsung für zu niedrig. Sie begehren mit ihren Musterfeststellungsklagen u.a. die Bestimmung eines Referenzzinses, der für die von den Musterbeklagten vorzunehmenden Zinsanpassungen maßgebend ist. Der Musterkläger in dem Verfahren XI ZR 44/23 möchte darüber hinaus festgestellt wissen, dass sich die für die Ingangsetzung der dreijährigen Regelverjährung erforderliche Kenntnis oder grob fahrlässige Unkenntnis der Verbraucher auf die Unwirksamkeit der in den Sparverträgen enthaltenen Zinsanpassungsklausel und auf die Parameter für die Zinsanpassung bezieht, die höchstrichterlich festgelegt worden sind.

    Beide Oberlandesgerichte haben jeweils mit sachverständiger Hilfe festgestellt, dass die Musterbeklagten jeweils verpflichtet sind, die Zinsanpassungen in den Sparverträgen auf der Grundlage der Umlaufsrenditen börsennotierter Bundesanleihen mit einer Restlaufzeit von über 8 bis 15 Jahren (Zeitreihe der Deutschen Bundesbank mit der ehemaligen Kennung WU9554) vorzunehmen. Hinsichtlich der vom Musterkläger in dem Verfahren XI ZR 44/23 begehrten verjährungsrechtlichen Feststellung hat das Oberlandesgericht die Klage abgewiesen.

    Die Musterkläger verfolgen ihre Feststellungsziele mit der Revision jeweils weiter, soweit die Oberlandesgerichte die Klagen abgewiesen haben. Sie möchten insbesondere die Feststellung erreichen, dass die Zinsanpassungen auf der Grundlage von gleitenden Durchschnittswerten der letzten zehn Jahre der Umlaufsrenditen inländischer Hypothekenpfandbriefe mit einer garantierten Restlaufzeit von 10 Jahren (Zeitreihe der Deutschen Bundesbank mit der ehemaligen Kennung WX4260) vorzunehmen sind.

    Entscheidung des Bundesgerichtshofs:

    Der XI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat beide Revisionen zurückgewiesen. Er hat entschieden, dass die in den Prämiensparverträgen infolge der Unwirksamkeit der Zinsanpassungklauseln entstandene Regelungslücke durch ergänzende Vertragsauslegung nach §§ 133 BGB, 157 BGB zu schließen ist. Die Oberlandesgerichte haben jeweils rechtsfehlerfrei angenommen, dass der danach zu bestimmende Referenzzins nicht nach der Methode gleitender Durchschnitte zu berechnen ist. Denn Sparer wären bei Anwendung der sogenannten Gleitzinsmethode entgegen ihrer Erwartung bereits im Zeitpunkt des Vertragsschlusses überwiegend an die Zinsentwicklung zurückliegender Jahre gebunden, da künftige Zinsänderungen in den maßgeblichen Durchschnittszins nur entsprechend ihrem Zeitanteil einfließen. Sparer vergleichen im Rahmen ihrer Anlageentscheidung bei der maßgebenden objektiv-generalisierenden Sicht den ihnen angebotenen variablen Zins mit dem gegenwärtigen durchschnittlichen Marktzins und nicht mit einem Zins, der aus überwiegend in der Vergangenheit liegenden Zinsen berechnet wird.

    Beide Oberlandesgerichte sind außerdem zutreffend davon ausgegangen, dass die Umlaufsrenditen von Hypothekenpfandbriefen (Zeitreihe WX4260) als Referenzzins für die variable Verzinsung risikoloser Spareinlagen nicht in Betracht kommen. Diese von den Musterklägern als Referenzzins befürworteten Umlaufsrenditen spiegeln trotz ihrer Besicherung durch Pfandbriefe nicht den "risikolosen" Marktzins wider, sondern enthalten einen Risikoaufschlag, der im Vergleich zu den Umlaufsrenditen von Bundesanleihen zu einer vergleichsweise höheren Verzinsung führt. Der typische Sparer, der Sparverträge der vorliegenden Art abschließt, zeigt allerdings keinerlei Risikobereitschaft, so dass der im Rahmen der ergänzenden Vertragsauslegung zu bestimmende Referenzzins ebenfalls keinen Risikoaufschlag enthalten darf.

    Die von den Oberlandesgerichten als Referenzzins herangezogenen Umlaufsrenditen inländischer Bundeswertpapiere mit Restlaufzeiten von über 8 bis 15 Jahren (Zeitreihe WU9554) genügen den Anforderungen, die im Rahmen der ergänzenden Vertragsauslegung an einen Referenzzins für die variable Verzinsung der Sparverträge zu stellen sind. Sie werden von der Deutschen Bundesbank, einer unabhängigen Stelle, nach einem genau festgelegten Verfahren ermittelt sowie in deren Monatsberichten regelmäßig veröffentlicht und begünstigen daher weder einseitig die Sparer noch die beklagten Sparkassen. Die Umlaufsrenditen von Bundesanleihen spiegeln zudem die jeweils aktuellen risikolosen Zinsen am Kapitalmarkt wider und enthalten in Ermangelung eines Ausfallrisikos keinen Risikoaufschlag. Zudem kommen die Restlaufzeiten von über 8 bis 15 Jahre der herangezogenen Umlaufsrenditen der typisierten Spardauer bis zum Erreichen der höchsten Prämienstufe nach 15 Jahren hinreichend nahe.

    In dem Verfahren XI ZR 44/23 hat der XI. Zivilsenat darüber hinaus entschieden, dass sich die für die Ingangsetzung der dreijährigen Regelverjährung gemäß § 199 Abs. 1 Nr. 2 BGB erforderliche Kenntnis oder grob fahrlässige Unkenntnis der Verbraucher nicht auf die Unwirksamkeit der in den Sparverträgen enthaltenen Zinsanpassungsklausel und auf die Parameter für die Zinsanpassung beziehen muss, die höchstrichterlich festgelegt worden sind. Denn der Inhaber eines Anspruchs muss keine rechtlich zutreffenden Schlüsse nachvollziehen, damit der Lauf der Verjährung seines Anspruchs in Gang gesetzt wird.


    BGH-Urteile vom 9. Juli 2024 - XI ZR 44/23 und XI ZR 40/23 - BGH PM 143/2024

    Vorinstanzen:

    XI ZR 40/23:

    Oberlandesgericht Naumburg - Urteil vom 8. Februar 2023 - 5 MK 1/20

    Und

    XI ZR 44/23:

    Oberlandesgericht Dresden - Urteil vom 22. März 2023 - 5 MK 1/22

    • AGB Kontrolle
    • Zinsen
    • Prämiensparverträge
    • Referenzzins
    • Zinsanpassung
    • Sparvertrag

Der XI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs, der sich mit Bank- und Kapitalmarktrecht beschäftigt, hat am 9. Juli 2024 in zwei Musterfeststellungsklagen entschieden. Dabei ging es um die Revisionen von Verbraucherschutzverbänden gegen Urteile der Oberlandesgerichte Dresden und Naumburg über den Referenzzins für Zinsanpassungen in Prämiensparverträgen.

Was bisher geschah:

Die Kläger in beiden Verfahren sind Verbraucherschutzverbände, die sich seit über vier Jahren als qualifizierte Einrichtungen registriert haben. Die beklagten Sparkassen haben zwischen 1993 und 2006 sowie vor Juli 2010 Prämiensparverträge mit Verbrauchern abgeschlossen. Diese Verträge bieten eine variable Verzinsung und ab dem dritten Jahr eine gestaffelte Prämie, die bis zu 50% ab dem 15. Jahr betragen kann.

Die Kläger finden die Regelungen zur Zinsanpassung in den Verträgen ungültig und halten die Zinsen, die während der Vertragslaufzeit von den Beklagten gezahlt wurden, für zu niedrig. Sie möchten mit ihren Klagen einen Referenzzins festlegen lassen, der für die Zinsanpassungen der Beklagten gelten soll. Besonders der Kläger im Verfahren XI ZR 44/23 möchte, dass festgestellt wird, dass die nötige Kenntnis für die dreijährige Verjährungsfrist sich auf die Ungültigkeit der Zinsanpassungsklausel bezieht, die von den höchsten Gerichten festgelegt wurde.

Beide Oberlandesgerichte haben mit Unterstützung von Experten entschieden, dass die Beklagten die Zinsanpassungen auf Basis der Umlaufsrenditen von Bundesanleihen mit einer Restlaufzeit von über 8 bis 15 Jahren vornehmen müssen. Allerdings wurde die Klage des Klägers im Verfahren XI ZR 44/23 bezüglich der Verjährung abgewiesen.

Die Kläger setzen ihre Ziele mit der Revision fort, soweit die Oberlandesgerichte die Klagen abgewiesen haben. Sie möchten vor allem erreichen, dass die Zinsanpassungen auf den gleitenden Durchschnitt der letzten zehn Jahre der Umlaufsrenditen von inländischen Hypothekenpfandbriefen mit einer garantierten Restlaufzeit von 10 Jahren basieren.

Das Urteil des Bundesgerichtshofs:

Der XI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat beide Revisionen abgelehnt. Er entschied, dass die Lücke, die durch die Ungültigkeit der Zinsanpassungsklauseln in den Verträgen entstanden ist, durch eine ergänzende Vertragsauslegung geschlossen werden muss. Die Oberlandesgerichte haben richtig entschieden, dass der Referenzzins nicht nach der Gleitzinsmethode berechnet werden darf. Denn das würde bedeuten, dass Sparer bei Vertragsschluss an die Zinsentwicklung der vergangenen Jahre gebunden wären, was nicht ihren Erwartungen entspricht. Sparer vergleichen beim Abschluss ihrer Verträge den angebotenen variablen Zins mit dem aktuellen Marktzins und nicht mit einem Zins, der auf vergangenen Zinsen basiert.

Außerdem haben die Oberlandesgerichte richtig erkannt, dass die Umlaufsrenditen von Hypothekenpfandbriefen nicht als Referenzzins für die variable Verzinsung von risikolosen Spareinlagen geeignet sind. Diese Renditen spiegeln nicht den "risikolosen" Marktzins wider, da sie einen Risikoaufschlag enthalten, was zu höheren Verzinsungen im Vergleich zu Bundesanleihen führt. Typische Sparer, die solche Verträge abschließen, sind jedoch nicht risikobereit, weshalb der Referenzzins keinen Risikoaufschlag beinhalten sollte.

Die von den Oberlandesgerichten verwendeten Umlaufsrenditen von Bundeswertpapieren mit Restlaufzeiten von über 8 bis 15 Jahren sind geeignet und entsprechen den Anforderungen für die variable Verzinsung der Sparverträge. Diese werden von der Deutschen Bundesbank ermittelt und regelmäßig veröffentlicht, sodass sie weder die Sparer noch die Sparkassen einseitig begünstigen. Zudem spiegeln die Umlaufsrenditen von Bundesanleihen die aktuellen risikolosen Zinsen am Kapitalmarkt wider und enthalten keinen Risikoaufschlag. Die Restlaufzeiten von über 8 bis 15 Jahren passen zudem gut zur typischen Spardauer bis zur höchsten Prämienstufe nach 15 Jahren.

Im Verfahren XI ZR 44/23 hat der XI. Zivilsenat außerdem entschieden, dass sich die nötige Kenntnis oder grob fahrlässige Unkenntnis der Verbraucher für den Beginn der dreijährigen Verjährungsfrist nicht auf die Ungültigkeit der Zinsanpassungsklausel beziehen muss, die von den höchsten Gerichten festgelegt wurde. Ein Anspruchsinhaber muss die rechtlich korrekten Schlüsse nicht nachvollziehen können, damit die Verjährung seines Anspruchs beginnt.


BGH-Urteile vom 9. Juli 2024 - XI ZR 44/23 und XI ZR 40/23 - BGH PM 143/2024

Vorinstanzen:

XI ZR 40/23:

Oberlandesgericht Naumburg - Urteil vom 8. Februar 2023 - 5 MK 1/20

Und

XI ZR 44/23:

Oberlandesgericht Dresden - Urteil vom 22. März 2023 - 5 MK 1/22

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