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Europarecht C-115/22 - Die für Dopingbekämpfung zuständige österreichische Schiedskommission ist nicht befugt, dem Gerichtshof Fragen vorzulegen

  • juristi.Red
  • 6. Juli 2024 um 18:41
  • 14. Februar 2025 um 21:35
  • 120 mal gelesen
  • juristi.kon Fachbegriff
  • einfach
  • Zur Beurteilung der Frage, ob es sich um ein „Gericht“ im Sinne des Unionsrechts handelt, stellt der Gerichtshof auf eine Reihe von Kriterien ab, zu denen das Erfordernis der Unabhängigkeit gehört, das diese Einrichtung nicht erfüllt.

    In Österreich wurde eine Berufssportlerin für schuldig erklärt, gegen die Anti-Doping-Regeln verstoßen zu haben, weshalb Sanktionen gegen sie verhängt wurden. So wurden alle Wettkampfergebnisse, die sie ab dem 10. Mai 2015 erzielt hatte, für ungültig erklärt und ihr alle ab diesem Zeitpunkt errungenen Titel, Medaillen, Preise, Start- und Preisgelder aberkannt. Außerdem wurde sie für eine Dauer von vier Jahren ab dem 31. Mai 2021 für jede Art von Sportwettkämpfen gesperrt.

    Die Sportlerin beantragte bei der österreichischen Unabhängigen Schiedskommission (USK), dass ihr Name, die begangenen Verstöße und die verhängten Sanktionen nicht veröffentlicht werden. Die USK möchte vom Gerichtshof wissen, ob diese im österreichischen Recht vorgesehene Veröffentlichung mit der Datenschutz-Grundverordnung (DSGVO)1 vereinbar ist.

    Der Gerichtshof erklärt das Vorabentscheidungsersuchen der USK für unzulässig.

    Er weist darauf hin, dass die vorlegende Einrichtung – hier die USK – dem Gerichtshof nur dann Fragen vorlegen darf, wenn sie als „Gericht“ im Sinne des Unionsrechts eingestuft werden kann. Die USK erfüllt jedoch nicht das Erfordernis der Unabhängigkeit. Die Bestellung ihrer Mitglieder kann nämlich vom Bundesminister für Kunst, Kultur, öffentlichen Dienst und Sport „aus wichtigen Gründen“ vorzeitig widerrufen werden, ohne dass dieser Begriff im nationalen Recht definiert wäre. Außerdem ist für diese Entscheidung allein der Minister zuständig, d. h. ein Mitglied der Exekutive, ohne dass zuvor genaue Kriterien oder Garantien festgelegt worden wären. Daher ist nicht gewährleistet, dass die Mitglieder der USK vor Druck von außen, der Zweifel an ihrer Unabhängigkeit aufkommen lassen könnte, geschützt sind.

    Dieser Umstand befreit die USK allerdings nicht von der Verpflichtung, in ihrer Praxis die Anwendung des Unionsrechts zu gewährleisten. Im Übrigen weist der Gerichtshof darauf hin, dass sich die Sportlerin zum Schutz ihrer personenbezogenen Daten auch an das österreichische Bundesverwaltungsgericht gewandt hat. Dieses hat den bei ihm anhängigen Rechtsstreit bis zur Antwort des Gerichtshofs in der vorliegenden Rechtssache ausgesetzt.

    EuGH-Urteil des Gerichtshofs in der Rechtssache C-115/22 | NADA u. a. | 07. Mai 2024 | EuGH PM 80/2024

    ____________________________

    1 Verordnung (EU) 2016/679 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 27. April 2016 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten, zum freien Datenverkehr und zur Aufhebung der Richtlinie 95/46/EG (Datenschutz-Grundverordnung).

    • Datenschutz
    • DSGVO
    • EuGH
    • Österreich
    • Doping
    • Dopingbekämpfung
    • Schiedskommission
    • Fragen an EuGH

Um herauszufinden, ob es sich bei einer Einrichtung um ein „Gericht“ im Sinne des Unionsrechts handelt, schaut der Gerichtshof auf verschiedene Kriterien, wobei die Unabhängigkeit ein wichtiges Kriterium ist, das hier nicht erfüllt ist.

In Österreich wurde eine Profi-Sportlerin für schuldig befunden, gegen die Anti-Doping-Regeln verstoßen zu haben, und daraufhin wurden Strafen gegen sie verhängt. Alle ihre Wettkampfergebnisse seit dem 10. Mai 2015 wurden für ungültig erklärt, und sie hat alle Titel, Medaillen, Preise sowie Start- und Preisgelder, die sie seitdem gewonnen hat, verloren. Zudem wurde sie für vier Jahre ab dem 31. Mai 2021 von allen Sportwettkämpfen ausgeschlossen.

Die Sportlerin hat bei der österreichischen Unabhängigen Schiedskommission (USK) beantragt, dass ihr Name, die Verstöße und die Strafen nicht veröffentlicht werden. Die USK möchte nun vom Gerichtshof wissen, ob die Veröffentlichung, die im österreichischen Recht vorgesehen ist, mit der Datenschutz-Grundverordnung (DSGVO)1 in Einklang steht.

Der Gerichtshof hat das Vorabentscheidungsersuchen der USK als unzulässig erklärt.

Er hat darauf hingewiesen, dass die USK nur dann Fragen an den Gerichtshof stellen darf, wenn sie als „Gericht“ im Sinne des Unionsrechts gilt. Die USK erfüllt jedoch nicht die Voraussetzung der Unabhängigkeit. Denn die Mitglieder können vom Bundesminister für Kunst, Kultur, öffentlichen Dienst und Sport „aus wichtigen Gründen“ vorzeitig abberufen werden, wobei dieser Begriff im nationalen Recht nicht genauer definiert ist. Außerdem entscheidet allein der Minister darüber, also ein Mitglied der Exekutive, ohne dass vorher klare Kriterien oder Garantien festgelegt wurden. Daher ist nicht sichergestellt, dass die Mitglieder der USK vor externem Druck, der ihre Unabhängigkeit in Frage stellen könnte, geschützt sind.

Dieser Umstand entbindet die USK jedoch nicht von der Verpflichtung, das Unionsrecht in ihrer Praxis anzuwenden. Außerdem hat der Gerichtshof angemerkt, dass die Sportlerin sich zum Schutz ihrer personenbezogenen Daten auch an das österreichische Bundesverwaltungsgericht gewandt hat. Dieses hat den laufenden Rechtsstreit bis zur Entscheidung des Gerichtshofs in dieser Angelegenheit ausgesetzt.

EuGH-Urteil des Gerichtshofs in der Rechtssache C-115/22 | NADA u. a. | 07. Mai 2024 | EuGH PM 80/2024

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