Das französische Kreditinstitut Dexia stellt vor dem Gericht der Europäischen Union die Rechtmäßigkeit des Beschlusses1 des SRB zur Festsetzung der im Voraus erhobenen Beiträge2 zum Einheitlichen Abwicklungsfonds (SRF) für 2022 in Frage, soweit er sie betrifft.
Nach Ansicht von Dexia muss der SRB bei der Berechnung der individuellen im Voraus erhobenen Beiträge für ein bestimmtes Jahr eine durch die einschlägigen Rechtsvorschriften3 vorgegebene Obergrenze einhalten. Insbesondere dürften die im Voraus erhobenen Beiträge aller in den am Einheitlichen Abwicklungsmechanismus (SRM) teilnehmenden Mitgliedstaaten zugelassenen Kreditinstitute 12,5 % der finanziellen Mittel, die Ende 2023 im SRF verfügbar sein sollten (im Folgenden: endgültige Zielausstattung4) nicht übersteigen. Der SRB habe diese
Anforderung missachtet.
Mit seinem Urteil gibt das Gericht der Klage von Dexia statt und erklärt den angefochtenen Beschluss für nichtig, soweit er sie betrifft, erhält jedoch seine Wirkungen vorläufig aufrecht.
Bei der Berechnung der im Voraus erhobenen Beiträge für ein bestimmtes Jahr muss sich der SRB in der Tat vergewissern, dass der Betrag der von allen zugelassenen Instituten im Voraus zu entrichtenden Beiträge 12,5 % der prognostizierten endgültigen Zielausstattung nicht übersteigt5.
Der SRB hat diese Anforderung nicht beachtet. Er hatte die endgültige Zielausstattung nämlich auf 79 987 450 580 Euro prognostiziert. Bei der Berechnung der im Voraus erhobenen Beiträge für 2022 hatte er sich daher zu vergewissern, dass der Betrag der von allen zugelassenen Instituten im Voraus zu entrichtenden Beiträge 12,5 % dieses Betrags, d. h. 9 998 431 322,50 Euro nicht überstieg. Er setzte die jährliche Zielausstattung für 2022 jedoch auf 14 253 573 821,46 Euro fest (wobei dieser Betrag nach einigen Abzügen auf 13 675 366 302,18 Euro
herabgesetzt wurde).
Mit diesem Vorgehen hat der SRB gegen die einschlägigen Rechtsvorschriften verstoßen. Daher ist es gerechtfertigt, den angefochtenen Beschluss für nichtig zu erklären, soweit er Dexia betrifft. Das Gericht hält es jedoch für erforderlich, seine Wirkungen aufrechtzuerhalten, bis der SRB die sich aus dem heutigen Urteil ergebenden Maßnahmen ergriffen hat, höchstens jedoch für sechs Monate ab dem Tag, an dem dieses Urteil rechtskräftig wird.
Wäre der SRB verpflichtet, den im Voraus erhobenen Beitrag von Dexia mit sofortiger Wirkung zurückzuzahlen (sowie die Beträge der im Voraus erhobenen Beiträge anderer Institute, die eine ähnliche Klage mit dem gleichen Argument wie Dexia erhoben haben, obwohl sie grundsätzlich weiterhin zur Zahlung der im Voraus erhobenen Beiträge verpflichtet sind), bestünde nämlich die Gefahr, dass dem SRF die finanziellen Mittel vorenthalten würden, die sich als erforderlich erweisen könnten, um die Stabilität des Euro-Währungsgebiets und die Finanzstabilität der Union zu gewährleisten.
EuGH-Urteil des Gerichts in der Rechtssache T-411/22 | Dexia / SRB (im Voraus erhobene Beiträge für 2022) | 10. Apr 2024 | EuGH PM 62/2024
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1 Beschluss SRB/ES/2022/18 des Einheitlichen Abwicklungsausschusses (SRB) vom 11. April 2022 über die Berechnung der im Voraus erhobenen Beiträge zum Einheitlichen Abwicklungsfonds (SRF) für 2022.
2 Die Erhebung der Beiträge im Voraus bezweckt insbesondere, im Sinne des Versicherungsgedankens sicherzustellen, dass die Finanzbranche dem Einheitlichen Abwicklungsmechanismus für Kreditinstitute und bestimmte Wertpapierfirmen (SRM) ausreichende Finanzmittel zur Verfügung stellt, damit er seine Aufgaben erfüllen kann. Ziel des SRM ist es u. a., die Stabilität der Kreditinstitute der teilnehmenden Mitgliedstaaten zu stärken und zu verhindern, dass mögliche Krisen auf nicht teilnehmende Mitgliedstaaten übergreifen.
3 Art. 70 Abs. 2 Unterabs. 1 und 4 der Verordnung (EU) Nr. 806/2014 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 15. Juli 2014 zur Festlegung einheitlicher Vorschriften und eines einheitlichen Verfahrens für die Abwicklung von Kreditinstituten und bestimmten Wertpapierfirmen im Rahmen eines einheitlichen Abwicklungsmechanismus und eines einheitlichen Abwicklungsfonds.
4 Am Ende der Aufbauphase müssen die im SRF verfügbaren Mittel die endgültige Zielausstattung von mindestens 1 % der gedeckten Einlagen aller zugelassenen Kreditinstitute erreichen. Aufgrund dieser finanziellen Mittel kann der SRF im Fall einer Krise im Bankensektor verwendet werden, um die Abwicklungsinstrumente zu finanzieren und so ihre effiziente Anwendung sicherzustellen.
5 Für jeden Beitragszeitraum muss der SRB eine möglichst genaue Schätzung der endgültigen Zielausstattung anhand der zum Zeitpunkt dieser Schätzung verfügbaren Daten vornehmen.