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Datenschutz C-61/22 - Die Verpflichtung zur Aufnahme von zwei Fingerabdrücken im Personalausweis ist mit den Grundrechten auf Achtung des Privatlebens und auf Schutz personenbezogener Daten vereinbar

  • juristi.Red
  • 22. Mai 2024 um 16:01
  • 22. Mai 2024 um 16:06
  • 140 mal gelesen
  • juristi.kon Fachbegriff
  • einfach
  • Allerdings ist die Verordnung, die diese Aufnahme vorsieht, auf die falsche Rechtsgrundlage gestützt worden. Daher erklärt der Gerichtshof sie für ungültig. Ihre Wirkungen werden jedoch höchstens bis zum 31. Dezember 2026 aufrechterhalten, damit der europäische Gesetzgeber eine auf die richtige Rechtsgrundlage gestützte neue Verordnung erlassen kann.

    Die Verpflichtung zur Aufnahme von zwei Fingerabdrücken in Personalausweisen ist mit den Grundrechten auf Achtung des Privatlebens und auf Schutz personenbezogener Daten vereinbar. Sie ist durch die Ziele gerechtfertigt, die Herstellung gefälschter Personalausweise und den Identitätsdiebstahl zu bekämpfen sowie die Interoperabilität der Überprüfungssysteme zu gewährleisten. Der Gerichtshof erklärt die diese Maßnahme vorsehende Verordnung allerdings für ungültig, weil sie auf die falsche Rechtsgrundlage gestützt und infolgedessen nach dem falschen Gesetzgebungsverfahren erlassen worden ist. Wegen der schwerwiegenden negativen Folgen, die eine Ungültigkeitserklärung mit sofortiger Wirkung hätte, erhält der Gerichtshof die Wirkungen der Verordnung bis zum Inkrafttreten einer neuen Verordnung, längstens bis zum 31. Dezember 2026, aufrecht.

    Ein deutscher Staatsbürger wendet sich vor einem deutschen Gericht gegen die Weigerung der Stadt Wiesbaden, ihm einen neuen Personalausweis ohne Aufnahme seiner Fingerabdrücke auszustellen.

    Das deutsche Gericht ersucht den Gerichtshof um Prüfung der Gültigkeit der Unionsverordnung, die die Verpflichtung vorsieht, zwei Fingerabdrücke in das Speichermedium von Personalausweisen aufzunehmen1.

    Nach eingehender Prüfung stellt der Gerichtshof fest, dass die Verpflichtung, zwei vollständige Fingerabdrücke in das Speichermedium von Personalausweisen aufzunehmen, eine Einschränkung der durch die Charta der Grundrechte der Europäischen Union (GRCh) garantierten Grundrechte auf Achtung des Privatlebens und auf Schutz personenbezogener Daten darstellt.

    Diese Aufnahme ist jedoch durch die dem Gemeinwohl dienenden Zielsetzungen gerechtfertigt, die Herstellung gefälschter Personalausweise und den Identitätsdiebstahl zu bekämpfen sowie die Interoperabilität der Überprüfungssysteme zu gewährleisten. Denn sie ist zur Erreichung dieser Zielsetzungen geeignet und erforderlich und im Hinblick auf diese Zielsetzungen nicht unverhältnismäßig.

    Insbesondere soweit die Aufnahme von zwei Fingerabdrücken es ermöglicht, die Herstellung gefälschter Personalausweise und den Identitätsdiebstahl zu bekämpfen, vermag sie einen Beitrag sowohl zum Schutz des Privatlebens der betroffenen Personen als auch im weiteren Sinne zur Bekämpfung von Kriminalität und Terrorismus zu leisten. Da sie es den Unionsbürgern ermöglicht, sich auf zuverlässige Weise zu identifizieren, erleichtert sie zudem die Ausübung ihres Rechts auf Freizügigkeit und Aufenthalt in der Europäischen Union. Die mit dieser Aufnahme verfolgten Zielsetzungen haben somit nicht nur für die Union und die Mitgliedstaaten, sondern auch für die Unionsbürger besondere Bedeutung.

    Die Aufnahme allein eines Gesichtsbilds wäre ein weniger wirksames Identifizierungsmittel als die zusätzlich zu diesem Bild erfolgende Aufnahme von zwei Fingerabdrücken. Alterung, Lebensweise, Erkrankung oder ein chirurgischer Eingriff können nämlich die anatomischen Merkmale des Gesichts verändern.

    Die in Rede stehende Verordnung wurde jedoch auf die falsche Rechtsgrundlage gestützt2 und infolgedessen nach dem falschen, d. h. nach dem ordentlichen statt nach einem besonderen, Gesetzgebungsverfahren erlassen, das insbesondere die Einstimmigkeit im Rat erfordert. Der Gerichtshof erklärt die Verordnung daher für ungültig.

    Die Ungültigerklärung der Verordnung mit sofortiger Wirkung könnte schwerwiegende negative Folgen für eine erhebliche Zahl von Unionsbürgern und für ihre Sicherheit im Raum der Freiheit, der Sicherheit und des Rechts haben. Daher erhält der Gerichtshof die Wirkungen der Verordnung bis zum Inkrafttreten einer neuen, auf die richtige Rechtsgrundlage gestützten Verordnung innerhalb einer angemessenen Frist, längstens bis zum 31. Dezember 2026, aufrecht.


    EuGH-Urteil des Gerichtshofs in der Rechtssache C-61/22 | Landeshauptstadt Wiesbaden | 21. März 2024 | EuGH PM 50/2024

    ______________________________

    1 Verordnung (EU) 2019/1157 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. Juni 2019 zur Erhöhung der Sicherheit der Personalausweise von Unionsbürgern und der Aufenthaltsdokumente, die Unionsbürgern und deren Familienangehörigen ausgestellt werden, die ihr Recht auf Freizügigkeit ausüben.

    2 Das Europäische Parlament und der Rat haben die Verordnung nämlich auf der Grundlage von Art. 21 Abs. 2 AEUV betreffend das Recht der Unionsbürger, sich im Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten frei zu bewegen und aufzuhalten, erlassen. Die richtige Rechtsgrundlage ist jedoch die spezifischere Bestimmung des Art. 77 Abs. 3 AEUV, der den Raum der Freiheit, der Sicherheit und des Rechts, konkret die Politik im Bereich Grenzkontrollen, Asyl und Einwanderung, betrifft. Diese Bestimmung sieht ein besonderes Gesetzgebungsverfahren und insbesondere die Einstimmigkeit im Rat vor.


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    • Personalausweis
    • Fingerabdrücke

Also, die Regelung, die dafür sorgt, dass man zwei Fingerabdrücke auf seinem Personalausweis haben muss, basiert auf dem falschen rechtlichen Hintergrund. Deshalb hat das Gericht entschieden, dass sie ungültig ist. Aber keine Sorge, die Regelung bleibt bis zum 31. Dezember 2026 in Kraft, damit die EU die Zeit hat, eine neue Regelung mit dem richtigen rechtlichen Rahmen zu schaffen.

Die Sache mit den Fingerabdrücken auf Ausweisen ist eigentlich okay, weil sie hilft, gefälschte Ausweise und Identitätsdiebstahl zu bekämpfen und dafür sorgt, dass die Überprüfungssysteme gut zusammenarbeiten. Das Gericht hat die Regelung trotzdem für ungültig erklärt, weil sie auf dem falschen rechtlichen Weg beschlossen wurde. Um zu verhindern, dass das sofort negative Auswirkungen hat, bleibt die Regelung bis zum Inkrafttreten einer neuen Regelung aufrecht.

Ein deutscher Bürger hat sich an ein Gericht gewandt, weil die Stadt Wiesbaden ihm keinen neuen Ausweis ohne Fingerabdrücke ausstellen wollte. Das Gericht hat dann beim Europäischen Gerichtshof nachgefragt, ob die Regelung, die die Fingerabdrücke verlangt, gültig ist.

Nach einer genauen Prüfung hat das Gericht festgestellt, dass die Pflicht, zwei Fingerabdrücke aufzunehmen, die Grundrechte auf Privatsphäre und Schutz personenbezogener Daten einschränkt. Aber die Regelung ist notwendig, um die Herstellung gefälschter Ausweise und Identitätsdiebstahl zu verhindern und die Überprüfungssysteme zu verbessern. Diese Maßnahmen sind wichtig, um sowohl die Privatsphäre der Leute zu schützen als auch Kriminalität und Terrorismus zu bekämpfen. Außerdem helfen sie den EU-Bürgern, sich sicher zu identifizieren und ihre Reisefreiheit innerhalb der EU zu nutzen.

Ein einfaches Foto reicht nicht aus, um die Leute richtig zu identifizieren, weil sich das Aussehen im Laufe der Zeit ändern kann. Aber die Regelung, die das verlangt, wurde auf der falschen rechtlichen Grundlage erlassen, und deshalb hat das Gericht sie für ungültig erklärt.

Wenn die Regelung sofort für ungültig erklärt würde, könnte das ernsthafte Probleme für viele EU-Bürger und ihre Sicherheit mit sich bringen. Daher bleibt sie bis zu einer neuen Regelung, die auf dem richtigen rechtlichen Hintergrund basiert, aufrecht, maximal bis zum 31. Dezember 2026.

Das Urteil kommt vom EuGH in der Sache C-61/22 | Landeshauptstadt Wiesbaden | 21. März 2024 | EuGH PM 50/2024.

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