2 BvR 166/16, 2 BvR 1683/17 - Gesetzliche Regelungen zur Vergütung von Gefangenenarbeit in Bayern und Nordrhein-Westfalen sind verfassungswidrig
Mit dem verkündetem Urteil hat der Zweite Senat des Bundesverfassungsgerichts entschieden, dass Art. 46 Abs. 2 Satz 2, Abs. 3 und Abs. 6 Satz 1 BayStVollzG (des Bayerischen Strafvollzugsgesetzes) und § 32 Abs. 1 Satz 2 StVollzG NRW, § 34 Abs. 1 StVollzG NRW (des Strafvollzugsgesetzes Nordrhein-Westfalen) mit dem Resozialisierungsgebot aus Art. 2 Abs. 1 GG in Verbindung mit Art. 1 Abs. 1 GG (des Grundgesetzes) unvereinbar sind. Diese landesrechtlichen Vorschriften regeln die Vergütung, die Gefangene im Strafvollzug für dort erbrachte Arbeitsleistung erhalten.