III ZR 574/16 - Zur Haftung von Grundstückseigentümern die durch Wurzeleinwuchs in Abwasserkanäle entstehen
Eigentümer von baumbestandenen Grundstücken haften nur unter besonderen Umständen für Rückstauschäden, die durch Wurzeleinwuchs in Abwasserkanäle entstehen
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