8 AZR 838/13 - Verwirkung eines Schmerzensgeldanspruchs bei Mobbing
Verwirkung eines Schmerzensgeldanspruchs bei Mobbing
Der Schmerzensgeldanspruch wegen Mobbings (§§ 823 Abs. 1 BGB, 253 Abs. 2 BGB iVm. Art. 1 Abs. 1 GG, Art. 2 Abs. 1 GG) kann zwar verwirken, dafür genügen jedoch ein bloßes „Zuwarten“ oder die Untätigkeit des Anspruchstellers nicht.
Der Schmerzensgeldanspruch wegen Mobbings (§§ 823 Abs. 1 BGB, 253 Abs. 2 BGB iVm. Art. 1 Abs. 1 GG, Art. 2 Abs. 1 GG) kann zwar verwirken, dafür genügen jedoch ein bloßes „Zuwarten“ oder die Untätigkeit des Anspruchstellers nicht.
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