Einträge mit dem Tag „Haftung“
VIa ZR 1119/22 - BGH entscheidet über die Haftung des Motorherstellers in einem Dieselverfahren nach dem Urteil des EuGH vom 21. März 2023 – C-100/21
Der vom Präsidium des Bundesgerichtshofs vorübergehend als Hilfsspruchkörper eingerichtete VIa. Zivilsenat (vgl. BGH PM 141/2021 vom 22. Juli 2021) hat heute entschieden, dass ein Motorhersteller, der nicht zugleich Fahrzeughersteller ist, Käufern der vom sogenannten Dieselskandal betroffenen Fahrzeugen nur dann haftet, wenn er entweder selbst im Sinne der §§ 826 BGB, 31 BGB sittenwidrig vorsätzlich gehandelt hat oder wenn er dem Fahrzeughersteller nach § 823 Abs. 2 BGB, § 830 Abs. 2 BGB in Verbindung mit § 6 Abs. 1 EG-FGV, § 27 Abs. 1 EG-FGV vorsätzlich Beihilfe zu dessen vorsätzlichem Inverkehrbringen eines Kraftfahrzeugs mit einer inhaltlich unrichtigen Übereinstimmungsbescheinigung geleistet hat.
I ZR 94/13 - Haftung eines Hotelbewertungsportals für falsche Angaben
Bundesgerichtshof zur Haftung eines Hotelbewertungsportals für unwahre Tatsachenbehauptungen eines Nutzers
Der BGH hat entschieden, dass die Betreiberin eines Hotelbewertungsportals nicht wegen Verstoßes gegen § 4 Nr. 8 UWG oder § 3 Abs. 1 UWG auf Unterlassung unwahrer Tatsachenbehauptungen eines Nutzers auf ihrem Portal haftet.
Der BGH hat entschieden, dass die Betreiberin eines Hotelbewertungsportals nicht wegen Verstoßes gegen § 4 Nr. 8 UWG oder § 3 Abs. 1 UWG auf Unterlassung unwahrer Tatsachenbehauptungen eines Nutzers auf ihrem Portal haftet.
B 4 AS 12/14 R - Keine Haftung junger Volljähriger nach pflichtwidrigem Verhalten ihrer Eltern beim SGB II-Bezug
Ein junger Volljähriger muss SGB II-Leistungen, die er als Minderjähriger zu Unrecht erhalten hat, nur bis zur Höhe des bei Eintritt der Volljährigkeit vorhandenen Vermögens erstatten, wenn die Voraussetzungen des § 1629a Bürgerliches Gesetzbuch für eine beschränkte Haftung von Minderjährigen vorliegen. Dies hat das Bundessozialgericht (Urteil B 4 AS 12/14 R) am 18. November 2014 entschieden und damit die Rechtsauffassung des Landessozialgerichts Sachsen-Anhalt bestätigt.
II ZR 239/05 - Keine Durchgriffshaftung im Fall des insolventen Kolping-Bildungswerk Sachsen e.V.
Der Bundesgerichtshof hat entschieden, dass die - vom Berufungsgericht angenommene - akzessorische Haftung der Beklagten zu 3-6 als (faktische) Mitglieder des KBS e.V. für dessen Vereinsverbindlichkeiten gegenüber der Klägerin im Wege einer Durchgriffshaftung wegen Rechtsformmissbrauchs mit dem geltenden Gesetzesrecht (§§ 21 ff. BGB, 43 Abs. 2 BGB) nicht in Einklang steht.
I ZR 27/22 - Zur wettbewerbsrechtlichen Haftung für Affiliate-Partner
Der unter anderem für das Wettbewerbsrecht zuständige I. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat entschieden, dass der Betreiber eines Affiliate-Programms nicht für die irreführende Werbung eines Affiliate-Partners haftet, wenn dieser im Rahmen eines eigenen Produkt- oder Dienstleistungsangebots tätig geworden ist und es deshalb an einer Erweiterung des Geschäftsbetriebs des Betreibers des Affiliate-Programms fehlt.
II ZR 38/07 - Einschränkung der Geschäftsführerhaftung bei Zahlungen nach Insolvenzreife
Der Kläger ist Insolvenzverwalter einer GmbH. Er nimmt den Beklagten als ehemaligen Geschäftsführer auf Erstattung von Zahlungen in Anspruch, die dieser vor Eröffnung des Insolvenzverfahrens, aber nach Eintritt der Insolvenzreife veranlasst hat.
I ZR 140/15, I ZR 53/17, I ZR 54/17, I ZR 55/17, I ZR 56/17, I ZR 57/17 und I ZR 135/18 - Zur Haftung von "YouTube" und "uploaded" für Urheberrechtsverletzungen
Der unter anderem für das Urheberrecht zuständige I. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat in einem Verfahren über die Haftung des Betreibers der Internetvideoplattform "YouTube" und in sechs weiteren Verfahren über die Haftung des Betreibers des Internetsharehosting-Dienstes "uploaded" für von Dritten auf der Plattform bzw. unter Nutzung des Dienstes begangene Urheberrechtsverletzungen entschieden.
VI ZR 17/06 - "Geisterfahrer" haftet nicht für posttraumatisches Belastungssyndrom von Polizeibeamten
Das klagende Land verlangt von der beklagten Versicherung Ersatz von Leistungen für zwei in seinem Dienst stehende Polizeibeamte, die als Folge eines Verkehrsunfalls ein posttraumatisches Belastungssyndrom erlitten haben sollen.
III ZR 79/21 - Keine Entschädigung oder Schadenersatz für coronabedingte flächendeckende Betriebsschließungen im Frühjahr 2020
Der III. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat über die Frage entschieden, ob der Staat für Einnahmeausfälle haftet, die durch flächendeckende vorübergehende Betriebsschließungen oder Betriebsbeschränkungen auf Grund von staatlichen Maßnahmen zur Bekämpfung des Coronavirus SARS-CoV-2 und der dadurch verursachten COVID-19-Krankheit entstanden sind.
I ZR 35/04 - Bundesgerichtshof bestätigt Rechtsprechung zur Haftung von eBay bei Markenverletzungen
Der Bundesgerichtshof hat an seiner Rechtsprechung zur Haftung von Internet-Auktionshäusern für Markenverletzungen festgehalten. Danach betrifft das im Telemediengesetz (TMG) geregelte Haftungsprivileg für Host-Provider nur die strafrechtliche Verantwortlichkeit und die Schadensersatzhaftung, nicht dagegen den Unterlassungsanspruch.
VII R 27/07 - Haftung des Geschäftsführer für Steuerausfälle
Der Bundesfinanzhof (BFH) hat mit Urteil vom 23. September 2008 VII R 27/07 entschieden, dass der Geschäftsführer einer GmbH persönlich für die Abführung der Lohnsteuer auch bei Insolvenzreife der GmbH einstehen muss. Das Urteil bedeutet eine Fortentwicklung der bisherigen BFH-Rechtsprechung in Anlehnung an die neuere Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs (BGH), nach der sich aus der Abführung der Lohnsteuer keine Haftung des Geschäftsführers gegenüber der Gesellschaft ergibt.
3 AZR 139/17 und 3 AZR 878/16 - Haftung des Betriebserwerbers in der Insolvenz
Der Erwerber eines Betriebs(teils) in der Insolvenz haftet nach § 613a Abs. 1 BGB für Ansprüche der übergegangenen Arbeitnehmer auf Leistungen der betrieblichen Altersversorgung nur zeitanteilig für die nach der Eröffnung des Insolvenzverfahrens zurückgelegte Dauer der Betriebszugehörigkeit. Für die Leistungen, die auf Zeiten bis zur Eröffnung des Insolvenzverfahrens beruhen, haftet er auch dann nicht, wenn für diesen Teil der Betriebsrente nach dem Betriebsrentengesetz der Pensions-Sicherungs-Verein (PSV) – der gesetzlich bestimmte Träger der Insolvenzsicherung – nicht vollständig eintritt.