VI ZR 262/09 - Wiedergabe einer im Rahmen einer Pressekonferenz gefallenen Äußerung
Das allgemeine Persönlichkeitsrecht umfasst auch das Recht am eigenen Wort und schützt den Einzelnen davor, dass ihm Äußerungen zugeschrieben werden, die er nicht getan hat und die seine Privatsphäre oder den von ihm selbst definierten sozialen Geltungsanspruch beeinträchtigen. - Eva Herrmann vor BGH gescheitert
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