B 1 A 1/17 R - Aufsichtsbehörde darf Kriterien für die Vergütung von Krankenkassenvorständen festlegen
Die Aufsichtsbehörden entscheiden über die Angemessenheit der Vergütung eines Krankenkassenvorstandes nach pflichtgemäßem Ermessen unter Achtung des Selbstverwaltungsrechts der Krankenkasse. Dabei sind sie gehalten, die einschlägigen Ermessenskriterien in allgemeinen Verwaltungsvorschriften festzulegen. Dies hat der 1. Senat des Bundessozialgerichts entschieden (Aktenzeichen B 1 A 1/17 R).