IV ZR 112/22 - BGH stärkt Verbraucher: Versicherungen für Reiserücktritt umfassen auch Bonusmeilen
Die vom Versicherer gemäß § 1 Nr. 1 Buchst. a ABRV im Versicherungsfall zu leistende Entschädigung für die einem Reiseunternehmen oder einem anderen vertraglich geschuldeten Rücktrittskosten umfasst auch den Ersatz für Bonusmeilen, die eine versicherte Person zur Begleichung angefallener Reisekosten eingesetzt hat und die sie gemäß den Bedingungen des Bonusmeilenprogramms nach Stornierung der Reise nicht erstattet erhält.
BGH, Urteil vom 1. März 2023 - IV ZR 112/22 - LG Wuppertal - AG Wuppertal
BGH, Urteil vom 1. März 2023 - IV ZR 112/22 - LG Wuppertal - AG Wuppertal