Zweckbindung von personenbezogenen Daten zur Verfolgung von Infektionsketten
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Pressemitteilung des Hessischen Beauftragten für Datenschutz und Informationsfreiheit vom 23.07.2020.
Die aufgrund der Corona-Kontakt- und Betriebsbeschränkungsverordnung erhobenen personenbezogenen Daten sind zweckgebunden ausschließlich zur Verfolgung von Infektionsketten zu verwenden. Darauf weist der Hessische Beauftragte für Datenschutz und Informationsfreiheit, Prof. Ronellenfitsch, nochmals ausdrücklich hin. Die strenge Zweckbindung ergibt sich eindeutig aus § 4 Abs. 1 Nr. 2 b) der genannten Verordnung, die lediglich den verfassungsrechtlich verankerten allgemeinen Grundsatz der Zweckbindung bei der Verarbeitung personenbezogener Daten wiederholt und bekräftigt.
Die von Industrie- und Handelskammern und dem Hotel- und Gaststättenverband in Umlauf gebrachten Datenerhebungsformulare enthalten in aller Regel zu Recht den Hinweis auf diese Zweckbindung.
Prof. Ronellenfitsch erachtet, unabhängig von der Rechtslage, die Verwendung der in diesem Zusammenhang erhobenen Kontaktdaten zu Ermittlungszwecken der Polizei als äußerst problematisch. Nach seiner Auffassung erklärt sich das durch Vernunft und Verantwortungsbewusstsein der hessischen Bevölkerung getragene Verhalten und die Akzeptanz der gravierenden Beschränkungen der informationellen Selbstbestimmung durch die berechtigte Annahme, dass es sich bei den Eingriffen nur um vorübergehende singuläre Maßnahmen handelt. Dieses Vertrauen sollte man nicht durch Zweckentfremdung der Eingriffsmaßnahmen auf das Spiel setzen. So sollte berücksichtigt werden, dass die Angabe richtiger Kontaktdaten durch eine jederzeit zu erwartende zweckwidrige Verwendung gefährdet werden könnte und damit die wichtige Nachverfolgung der Infektionen.
Die Pressemitteilungen des Hessischen Beauftragten für Datenschutz und Informationsfreiheit können hier abgerufen werden.
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Quelle: https://www.datenschutz.de/zwe…ung-von-infektionsketten/