§ 305 Abs. 1 BGB definiert die Allgemeinen Geschäftsbedingungen folgendermaßen: "Allgemeine Geschäftsbedingungen sind alle für eine Vielzahl von Verträgen vorformulierte Vertragsbedingungen, die eine Vertragspartei, in dem Fall der Verwender, der anderen Vertragspartei bei Abschluss eines Vertrages stellt". Diese Regelungen existieren bereits vor dem Vertragsschluss und sind für eine Vielzahl von Einzelverträgen, wie den Kaufvertrag, gedacht.
Mit den Allgemeinen Geschäftsbedingungen will der Verwender das Gesetzesrecht mit Bestimmungen ersetzen, die seinen Bedürfnissen am Besten entsprechen. Die Bezeichnung (z.B. Vertragsbedingungen, Nutzungsbedingungen, Übersicht, Hausordnung) für die Allgemeinen Geschäftsbedingungen sind hierbei nicht relevant. Es kann sich bei der Allgemeinen Geschäftsbedingung um eine einzige Klausel handeln, aber auch um umfangreiche Vertragstexte, wie bei den bereits erwähnten Mustertexten für den privaten Gebrauchtwagenverkauf aus dem Schreibwarenladen.
Demnach ist jeder Text eine Allgemeine Geschäftsbedingung, der Bedingungen enthält, in denen beschrieben ist, wie ein Vertrag oder eine Leistung zu erfüllen sind. Dazu gehören dann natürlich auch die vorformulierten Texte in Mobilfunkverträgen oder Bedingungen in Katalogen der Versandhändler. Jeder einzelne Satz ist dabei eine Allgemeine Geschäftsbedingung. Einzig Vertragsbestandteile, die zwischen beiden Parteien ausgehandelt wurden, sind keine Allgemeinen Geschäftsbedingungen, denn diese gelten individuell.
Der Vorteil von Allgemeinen Geschäftsbedingungen liegt darin, dass man einen Vertrag so gestalten kann, wie man ihn für sich am Besten findet.
Am Beispiel des Werkvertrages lässt sich das gut erkennen:
- Beim Hausbau gelten andere Bedingungen als bei einem Beförderungsvertrag, obwohl beides Werkverträge sind. Beim Hausbau ist es wichtig, dass das Bauwerk nach dem Stand der Technik errichtet wird. Viele Gewerke sind daran beteiligt: Dachdecker, Installateure oder Maler. Für jeden kann man unterschiedliche Gewährleistungspflichten vereinbaren. Jedes Gewerk hat eigene Richtlinien für seine Arbeit.
- Beim Beförderungsvertrag ist für den Besteller einzig interessant, dass er zur richtigen Zeit am richtigen Ort seine Ware in Empfang nehmen kann bzw. selbst dort ankommt. Die Haftungsregeln sind andere als beim Hausbau.
- Genauso ist es auch mit dem Kaufvertrag. Es ist selbstverständlich, dass man einige Dinge nicht unter den selben Regeln verkaufen kann, wie andere. Beispielsweise verhält es sich bei Lebensmitteln und technischen Geräten so.
Der Verwender nutzt seine Allgemeinen Geschäftsbedingungen häufig auch dazu, seine eigenen Interessen herauszustellen, was dann zu einer einseitigen Interessenverschiebung führt. Auf die Interessen des Vertragspartners wurde oft keinerlei Rücksicht genommen. Aus diesem Grund kam es dann zur einschränkenden Rechtsprechung. Der Verwender wurde in seine Schranken verwiesen. Die daraus entstandenen Grundsätze der Gerichte wurden vom Gesetzgeber in den Gesetzestext übernommen.
Viele Kunden machen sich nicht den Aufwand die bestehenden umfangreichen AGB zu lesen, was vor der Entstehung der Rechtssprechung und der Gesetzesnormen zu unbilligen Haftungsausschlüssen oder z.B. zur einseitigen Befugnis des Vermieters zur Preiserhöhung ohne Kündigungsmöglichkeit des Mietvertrages durch den Mieter geführt hat. Daraufhin haben Gesetzgeber und Rechtsprechung Regeln aufgestellt, unter welchen Voraussetzungen AGB unwirksam sind.