Die Übermittlung der Daten an die SCHUFA ist auch ohne die Einwilligung in die SCHUFA-Klausel möglich, wenn sie nach § 28a Abs. 1 BDSG zulässig ist.
Diese Möglichkeit besteht auch unter der neuen DSGVO weiter, da die betroffene Norm wörtlich ins neue Recht übernommen wird.
Vertragspartner der SCHUFA können offene Forderungen melden, um andere Vertragspartner vor der mangelnden Zahlungsfähigkeit bzw. -willigkeit zu schützen.
Der meldende Vertragspartner soll jedoch nicht in die Lage gesetzt werden, mit der Androhung eines SCHUFA-Eintrags unberechtigte Zahlungen zu erwirken. Es ist daher fraglich, ob eine Datenübermittlung vor einer rechtskräftigen gerichtlichen Titulierung einer Forderung erfolgen darf. Gerade wenn der "Schuldner" begründete Einwendungen erhebt und in der Vergangenheit nicht durch unberechtigte Zahlungsverweigerungen oder Forderungseinwendungen ist es sehr zweifelhaft, ob eine Datenübermittlung rechtmäßig ist.
Nach Angaben der SCHUFA müssen drei Voraussetzungen für eine Meldung erfüllt sein: Es muss ein Vertragsverhältnis zwischen dem Schuldner und dem meldenden Vertragspartner bestehen, es muss eine offene Forderung vorhanden sein (z.B. eine unbezahlte Rechnung) und der Forderung darf durch den Schuldner nicht widersprochen worden sein.
Nachdem der Gesetzgeber in § 28a BDSG erstmals die Voraussetzungen für die Einmeldung an Auskunfteien geregelt hat, ist der Katalog aus § 28a Abs. 1 Nr. 1 bis 5 ausschlaggebend. Sind die Voraussetzungen erfüllt, ist die Einmeldung rechtmäßig. Eine Interessensabwägung ist nicht erforderlich und als Abwehrargument untauglich.
Gemäß § 28a Absatz 1 Nr. 4 BDSG können Daten über die nicht vertragsgemäße Abwicklung von fälligen Forderungen aus Vertragsverhältnissen an Auskunfteien übermitteln werden, wenn
- die geschuldete Leistung trotz Fälligkeit nicht erbracht worden ist,
- nach Eintritt der Fälligkeit der Forderung mindestens zweimal schriftlich gemahnt wurde,
- zwischen der ersten Mahnung und der Übermittlung mindestens vier Wochen liegen und
- die Forderung nicht bestritten wurde.
Ein Bestreiten der Forderung, egal aus welchem Grund, läst die Zulässigkeit der Einmeldung entfallen.
Dabei dürfen Forderungen aus Delikten nicht gem. § 28a Abs. 1 Nr. 4 übermittelt werden, da sie nicht aus vertraglichen Beziehungen heraus bestehen. Zwischen der ersten Mahnung und der Einmeldung müssen vier Wochen liegen. Die Unterrichtung ist zwingend vorgeschrieben. Sie kann mit der ersten Mahnung verknüpft sein. Unter Umständen kann dann jedoch die Zahlungsfrist von der Frist zur Übermittlung (vier Wochen) abweichen.
Wenn die beiden Mahnungen innerhalb der vier Wochen erfolgen, jedoch die Unterrichtung über die bevorstehende Einmeldung erst mit der zweiten Mahnung erfolgt muss die Zahlungsfrist zwei Wochen betragen. Dann kann die mit der zweiten Mahnung verbundene Unterrichtung als rechtzeitig i.S.d. § 28a Abs. 1 Nr.4c BDSG erachtet werden.
Gemäß § 28a Absatz 1 Nr. 5 BDSG können Daten über die nicht vertragsgemäße Abwicklung von fälligen Forderungen aus Vertragsverhältnissen an Auskunfteien übermitteln werden, soweit
- das der Forderung zugrunde liegende Vertragsverhältnis aufgrund von Zahlungsrückständen fristlos gekündigt werden kann oder wurde und
- die geschuldete Leistung trotz Fälligkeit nicht innerhalb der gesetzten Zahlungsfrist ausgeglichen wurde.
Die Einmeldung nach Nr. 5 setzt immer eine konkrete Forderung voraus. Diese kann aufgrund von Zahlungsrückständen gekündigt werden oder wurde gekündigt. Mit der Unterrichtung ist eine weitere Zahlungsfrist einzuräumen. Gesamtfälligstellungen oder Kündigungen von Forderungen aus anderen Gründen sind nach Nr. 4 zu bewerten.[@]