Pflichten der Eltern gegenüber Kindern bei Nutzung von WhatsApp

So beurteilt das AG Herford die Pflichten von Eltern, wenn ihre Kinder WhatsApp nutzen und die Eltern wenig bzw. keinerlei Wissen über die HIntergründe nachweisen:


  • Überlassen Eltern ihrem Kind ein digitales 'smartes' Gerät (z.B. Smartphone) zur dauernden eigenen Nutzung, so stehen sie in der Pflicht, die Nutzung durch das Kind bis zu dessen Volljährigkeit ordentlich zu begleiten und zu beaufsichtigen.
  • Verfügen die Eltern selbst bislang nicht über hinreichende Kenntnisse von 'smarter' Technik und über die Welt der digitalen Medien, so haben sie sich die erforderlichen Kenntnisse unmittelbar und kontinuierlich anzueignen, um ihre Pflicht zur Begleitung und Aufsicht durchgehend ordentlich erfüllen zu können.
  • Wer den Messenger-Dienst "WhatsApp" nutzt, übermittelt nach den technischen Vorgaben des Dienstes fortlaufend Daten in Klardaten-Form von allen in dem eigenen Smartphone-Adressbuch eingetragenen Kontaktpersonen an das hinter dem Dienst stehende Unternehmen.
  • Wer durch seine Nutzung von "WhatsApp" diese andauernde Datenweitergabe zulässt, ohne zuvor von seinen Kontaktpersonen aus dem eigenen Telefon-Adressbuch hierfür jeweils eine Erlaubnis eingeholt zu haben, begeht gegenüber diesen Personen eine deliktische Handlung und begibt sich in die Gefahr, von den betroffenen Personen kostenpflichtig abgemahnt zu werden.
  • Nutzen Kinder oder Jugendliche unter 18 Jahren den Messenger-Dienst "WhatsApp", trifft die Eltern als Sorgeberechtigte die Pflicht, ihr Kind auch im Hinblick auf diese Gefahr bei der Nutzung des Messenger-Dienstes aufzuklären und die erforderlichen Schutzmaßnahmen im Sinne ihres Kindes zu treffen.


Daraus ergeben sich folgende bindende Anweisungen des Amtsgerichts Herford

  1. Die Mutter wird verpflichtet, von allen Personen, welche aktuell im Adressbuch des Smartphones ihres Sohnes gespeichert sind, schriftliche Zustimmungserklärungen dahingehend einzuholen, ob diese Personen damit einverstanden sind, dass ihr Sohn in dem Adressbuch seines Smartphones die Telefonnummer und den Namen - wenn ja, in welcher Form (Pseudonym, Kürzel oder aber Vor- oder/und Nachname als Klardatum) - der jeweiligen Person speichert und dass die Daten von dort dann regelmäßig über die von ihrem Sohn gleichzeitig genutzte Applikation "WhatsApp" an den Betreiber WhatsApp Inc. in Kalifornien/USA übertragen / hochgeladen werden, wo diese Daten zu vielfältigen Zwecken des Betreibers laut dessen Nutzungsbedingungen frei weiter verwendet werden können.

  2. Die Einholung der Zustimmungserklärungen gemäß Ziffer 1. hat die Mutter dem Gericht binnen 2 Monaten nachzuweisen.

  3. Die Mutter wird verpflichtet, regelmäßig - mindestens einmal monatlich - Gespräche mit ihrem Sohn über die Verwendung seines Smartphones und über die darauf gespeicherten Kontakte zu führen, sowie das Adressbuch des Smartphones dabei jeweils selbst in Augenschein zu nehmen.

    Hinsichtlich dann jeweils neu im Adressbuch des Smartphones hinzu gekommener Kontaktpersonen hat die Kindesmutter unverzüglich wiederum gemäß der Auflage nach Ziffer 1 zu verfahren.

  4. Die Mutter hat dem Gericht jeweils bis zum 15.08.2017, bis zum 15.12.2017 und bis zum 15.04.2018 schriftlich mitzuteilen, welcher neuere Stand sich durch die Erfüllung der Auflage gemäß Ziffer 3 ergeben hat.

  5. Der Kindesmutter wird aufgegeben, sich auf der Internetplattform "Klicksafe" -EU-Initiative für mehr Sicherheit im Netz- zum Themenbereich der digitalen Mediennutzung weiterzubilden.

    ...

    Die Einhaltung der Verpflichtung wird in den Fristen gemäß Ziffer 4. mit kontrolliert.

  6. Kann die Kindesmutter zu den Stichtagen gemäß Ziffer 2 und Ziffer 4 nicht hinsichtlich sämtlicher im Adressbuch des Smartphones ihres Sohnes eingetragener Kontaktpersonen eine schriftliche Zustimmungserklärung gemäß Ziffer 1 nachweisen, so hat sie die Applikation WhatsApp einstweilen von dem Smartphone ihres Sohnes zu entfernen und diese solange von dem Gerät fernzuhalten, bis der Nachweis für alle dort im Adressbuch gespeicherten Personen gegeben ist.



Die Kosten des Verfahrens hat die Mutter zu tragen. Der Verfahrenswert wird auf 1.500 € festgesetzt.



Die Volltextentscheidung finden Sie unter http://p8n.net/?24536