Pauschale Vertragsstrafe auch bei Unternehmern unwirksam

Eine zu weit gefasste Vertragsstrafklausel ist unwirksam, wenn die Strafe unverhältnismäßig hoch ist in Bezug auf den geringsten Verstoß gegen den Vertrag.


Die Klägerin ist Herausgeberin eines Gutscheinheftes. Sie bietet Gastwirten aus der Region an, darin zweiseitige Anzeigen zu veröffentlichen. Die Gastwirte verpflichten sich dazu, den Erwerbern eines Heftes bei Vorlage der mit den Anzeigen verbundenen Gutscheine und Abnahme von zwei Hauptgerichten das günstigere Hauptgericht kostenlos zu gewähren.


Zur Sicherung ihres Geschäftsmodells enthalten die Allgemeinen Geschäftsbedingungen eine Vertragsstrafenklausel.

Danach verpflichtet sich ein Gastwirt, bei einem vorsätzlichen Verstoß gegen seine vertraglich übernommenen Pflichten eine Vertragsstrafe in Höhe von 2.500 € für jeden Fall der Zuwiderhandlung an die Klägerin zu zahlen, jedoch maximal einen Gesamtbetrag von 15.000 €.

Diese Klausel hat der BGH nun für unwirksam erklärt: Eine Vereinbarung, die ohne Differenzierung nach dem Gewicht der Vertragsverstöße einen pauschalen Betrag von 2.500 € vorsieht, benachteiligt den Vertragspartner entgegen Treu und Glauben unangemessen, weil die Vertragsstrafe angesichts des typischerweise geringsten Vertragsverstoßes unverhältnismäßig hoch ist. Denn sie gilt auch für einmalige kleinere Verstöße gegen weniger gewichtige Vertragspflichten, etwa

  • das Angebot von nur sieben Hauptgerichten statt der vereinbarten mindestens acht,
  • das Angebot einer kleineren Portion,
  • die unberechtigte Herausnahme eines einzelnen Hauptgerichts oder
  • unfreundlicherer Service,

die sich auf das Geschäftsmodell der Klägerin nicht in gleicher Weise negativ auswirken wie die Verweigerung der Einlösung von Gutscheinen.


Bagatellverstöße gegen vertragliche Nebenpflichten können nicht mit einer gleich hohen Vertragsstrafe, wie die Absicherung einer Hauptleistungspflicht erfolgen.


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