Google Analytics richtig einsetzen

Die datenschutzkonforme Nutzung von Google Analytics bedarf einiger Grundkenntnisse des Datenschutzrechts und der richtigen Anwendung.


Google Analytics ist ein weitestgehend kostenfreies Tool zur Analyse der Besucherströme auf einer Webseite. Dazu wird ein von Google Analytics zur Verfügung gestellter Programmcode in den Quelltext der Webseite integriert. Der "Google Analytics Tracking Code" (kurz GATC) übergibt die Daten aus der Nutzung der Webseite an Google Analytics, durch dessen Software dann die Analyse des Nutzungsverhaltens der Besucher einer Seite erfolgt. Google nutzt dann die gewonnenen Daten für eigene Zwecke zur Reichweitenanalyse und für Werbung weiter.

Der datenschutzkonformen Nutzung von Google Analytics ist möglich, wenn diese drei Punkte beachtet und umgesetzt werden:


  1. Google Analytics Account mit leeren Datensätzen
  2. GATC richtig einsetzen
  3. Schriftlicher Vertrag mit Google


1. Google Analytics Account mit leeren Datensätzen


Wer einen bestehenden Account bei Google Analytics weiterhin nutzen möchte, hat datenschutzrechtlich ein Problem. Ohne die Änderungen vorzunehmen enthalten die alten Daten personenbezogene Daten, deren Erhebung bisher ohne das vorherige Einverständnis der betroffenen Nutzer geschehen. Es ist nicht möglich, diese Daten einzeln zu löschen. Es bedarf vielmehr einer vollständigen Löschung aller Daten durch das Schließen des bisherigen Accounts und die Anmeldung als neuer Nutzer. Nur dadurch werden alle bisher mit personenbezogenen Daten durchsetzten Datensätze gelöscht.



2. GATC richtig einsetzen
Der Google Analyse Tracking Code ist mit einer Anweisung zur IP-Maskierung zu versehen. Hinter diesem Fachausdruck verbürgt sich ein Stück Quellcode, um den der GATC ergänzt wird. Der Quellcode "_gaq.push(['_gat._anonymizeIp']);" gibt an Google Analytics die Anweisung, die letzten drei Ziffern einer IP-Adresse abzuschneiden. Dadurch wird eine IP Adresse 213.183.211.109 auf 213.183.211. verkürzt. Dadurch wird verhindert, dass der genutzte Computer eindeutig identifizierbar ist. Die IP Adresse wird anonymisiert und gilt nicht mehr als personenbezogener Datensatz. In der Regel ist der von Google gestellte Quellcode manuell zu prüfen



3. Vertrag mit Google Analytics
Gleichzeitig ist ein schriftlicher Vertrag über die Nutzung von Google Analytics zwischen dem Webseitenbetreiber und Google notwendig. Die Schriftform wird für Teile der Auftragsdatenverarbeitung vom Bundesdatenschutzgesetz vorgeschrieben. Google hat dafür einen vorformulierten Vertrag ins Netz gestellt. Dieser ist mit der Hamburger Datenschutzbehörde abgestimmt.

Der Vertrag enthält Allgemeine Geschäftsbedingungen und die Konkretisierungen zur Datenverarbeitung und datenschutzkonformen Analyse der Daten.

Der Vertrag wird zwischen dem Betreiber der zu analysierenden Webseite als Auftraggeber und Google als Auftragnehmer geschlossen. Der Vertrag regelt die Rechte und Pflichten der Vertragspartner, wobei Google seinen rechtlichen Spielraum so weit wie möglich ausnutzt.

Die Nutzung von Google Analytics oder anderen Analysetools ist in der Datenschutzerklärung für die Webseite anzugeben. Fehler können zu wettbewerbsrechtlichen Konsequenzen (Abmahnung wegen IP-Adresse) ect. führen. Bei Fragen nehmen Sie mit uns Kontakt auf.




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