• Eignung der Person; Vorrang des ehrenamtlichen Vormunds

    (1) Eine natürliche Person muss nach

    1. ihren Kenntnissen und Erfahrungen,
    2. ihren persönlichen Eigenschaften,
    3. ihren persönlichen Verhältnissen und ihrer Vermögenslage sowie
    4. ihrer Fähigkeit und Bereitschaft zur Zusammenarbeit mit den anderen an der Erziehung des Mündels beteiligten Personen

    geeignet sein, die Vormundschaft so zu führen, wie es das Wohl des Mündels erfordert.


    (2) Eine natürliche Person, die geeignet und bereit ist, die Vormundschaft ehrenamtlich zu führen, hat gegenüber den in § 1774 Abs. 1 Nr. 2 bis 4 BGB genannten Vormündern Vorrang. Von ihrer Eignung ist auch dann auszugehen, wenn ein zusätzlicher Pfleger nach § 1776 BGB bestellt wird.


    Fassung ab 01. Jan 2023


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    Fassung bis einschl 31. Dez 2022


    § 1779 BGB Auswahl durch das Familiengericht


    (1) Ist die Vormundschaft nicht einem nach § 1776 BGB Berufenen zu übertragen, so hat das Familiengericht nach Anhörung des Jugendamts den Vormund auszuwählen.


    (2) Das Familiengericht soll eine Person auswählen, die nach ihren persönlichen Verhältnissen und ihrer Vermögenslage sowie nach den sonstigen Umständen zur Führung der Vormundschaft geeignet ist. Bei der Auswahl unter mehreren geeigneten Personen sind der mutmaßliche Wille der Eltern, die persönlichen Bindungen des Mündels, die Verwandtschaft oder Schwägerschaft mit dem Mündel sowie das religiöse Bekenntnis des Mündels zu berücksichtigen.


    (3) Das Familiengericht soll bei der Auswahl des Vormunds Verwandte oder Verschwägerte des Mündels hören, wenn dies ohne erhebliche Verzögerung und ohne unverhältnismäßige Kosten geschehen kann. Die Verwandten und Verschwägerten können von dem Mündel Ersatz ihrer Auslagen verlangen; der Betrag der Auslagen wird von dem Familiengericht festgesetzt.

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