§ 4 SchulDSVO M-V

  • Datenübermittlung zum Zwecke der Schulpflichtüberwachung

    (1) Zur Überwachung der Vollzeitschulpflicht nach § 41 Abs. 2 Nr. 1 SchulG M-V (des Schulgesetzes) und der Schulpflicht im Sekundarbereich II gemäß § 42 Abs. 1 und 2 SchulG M-V (des Schulgesetzes) übermittelt im Falle eines Schulwechsels die abgebende Schule der aufnehmenden Schule sowie der Schulbehörde und dem Schulträger personenbezogene Daten der schulpflichtigen Schülerinnen und Schüler sowie deren Erziehungsberechtigten (betroffene Personen) nach Maßgabe der Absätze 2, 3 und 5. Die aufnehmende Schule unterrichtet die abgebende Schule über die Aufnahmeentscheidung.


    (2) Zur Überwachung der Vollzeitschulpflicht werden die Daten der betroffenen Personen gemäß Absatz 1 entsprechend der SchulDSVO M-V Anlage 1 Abschnitt A I Nummer 1.1 bis 1.8 und 2.1 bis 2.3 sowie das Datum der Einschulung, Klasse, Jahrgang und Angaben zu Schulbesuchen und Schulversäumnissen übermittelt.


    (3) Zur Überwachung der Berufsschulpflicht werden die Daten gemäß der SchulDSVO M-V Anlage 1, Abschnitt A I., Nummer 1.1 bis 1.8 und Nummer 2.1 bis 2.3 derjenigen Schülerinnen und Schüler, die nach dem Datenabgleich nach der Berufsschulpflichtverordnung nicht an einer beruflichen Schule angemeldet sind, von der allgemein bildenden Schule an die berufliche Schule und die zuständige Schulbehörde übermittelt. Weitere Einzelheiten sowie die Datenübermittlung beim Wechsel zwischen beruflichen Schulen sind in der Berufsschulpflichtverordnung geregelt.


    (4) Im Rahmen der Überwachung der Berufsschulpflicht teilen Schulen den Ausbildungsstellen oder den Arbeitgebern unentschuldigte Schulversäumnisse mit (§ 42 Abs. 3 SchulG M-V (des Schulgesetzes)).


    (5) Zur Sicherstellung der Erfassung aller schulpflichtigen Kinder und Jugendlichen dürfen dem Schulträger von der Schule die personenbezogenen Daten der angemeldeten sowie der bekannten nicht angemeldeten Schülerinnen und Schüler, sowie der Erziehungsberechtigten gemäß der SchulDSVO M-V Anlage 1 Abschnitt A I Nummer 1.1 bis 1.5, 1.7 bis 1.8 und 2.1 bis 2.3 übermittelt werden.

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