• Zivilrecht - gewerblicher Rechtsschutz - Urheberrecht - § 31 Abs. 4 UrhG

    Nach dem deutschen Urheberrecht darf für neue Nutzungsarten kein Recht eingeräumt werden. Zum Zeitpunkt eines Vertragsschlusses über die Verwertung von Urheberrechten (z.B. bei Filmen) dürfen Rechte für bisher unbekannte Nutzungsarten nicht eingeräumt werden.


    Nach ständiger Rechtssprechung werden unter "neue Nutzungsarten" neue Verwertungsformen verstanden, die neue Absatzmärkte erschließen. Es genügt nicht, dass eine technische Neuerung vorliegt, so wenn die Videokassette durch die DVD ersetzt wird. (BGH Urteil vom 19. Mai 2005 – I ZR 285/02)

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